Kostenbeteiligungsordnung 2023

1. Gesetzliche Grundlagen und Gültigkeit

Diese Kostenbeteiligungsordnung basiert auf §§ 27 Abs. 2, 33 SEG i.V.m. §§ 30, 35ff. SEV. Die Kostenbeteiligungsordnung wurde von der DISG gemäss § 30 Abs. 2 SEV genehmigt und gilt ab 01. Januar 2021.

2. Geltungsbereich

Diese Kostenbeteiligungsordnung gilt für unsere Bewohnenden/Beschäftigten ohne Lohn mit einer Kostenübernahmegarantie (KüG) des Kantons Luzern in den Angeboten Wohnen, Tagesstruktur ohne Lohn und Gastplatz.

Bei ausserkantonalen Personen wird die Kostenbeteiligung vom entsendenden Kanton festgelegt.

3. Kostenbeteiligung für erwachsene Personen mit Behinderungen: Angebot «Wohnen»

3.1 Abgestufte Kostenbeteiligung nach Hilflosigkeitsgrad

Die Kostenbeteiligung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt.

Die Kostenbeteiligung gilt normalerweise pro Monat und Person. 30 Standardtage pro Monat ergeben die folgenden pauschalen, monatlichen Kostenbeteiligungen:

 

HE zur IV

HE zur AHV ohne Besitzstand

HE zur AHV
mit Besitzstand*

Ohne HE

4500.-

HE leicht

4620.-

4500.-

4620.-

HE mittel

4799.-

5098.-

5098.-

HE schwer

4978.-

5456.-

5456.-

Für einzelne Tage oder unvollständige Monate (wegen Ein-/Austritt) oder für Gastplätze (sporadisch oder tageweise) beträgt der Ansatz normalerweise pro Tag:

 

HE zur IV

HE zur AHV ohne Besitzstand

HE zur AHV
mit Besitzstand*

Ohne HE

150.-

HE leicht

154.-

150.-

154.-

HE mittel

159.95

169.95

169.95

HE schwer

165.95

181.85

181.85

Ausschlaggebend ist in jedem Fall die effektive Höhe der Hilflosenentschädigung, welche die Person erhält. Dies gilt auch für die HE zur UV.

3.2 Ermässigung bei Abwesenheiten

Die Kostenbeteiligung ist auch bei Abwesenheit geschuldet. Bei Abwesenheiten erstattet die Einrichtung der Person pro Abwesenheitstag folgenden Betrag zurück:

 

HE zur IV

HE zur AHV ohne Besitzstand

HE zur AHV
mit Besitzstand*

Ohne HE

25.-

HE leicht

29.-

25.-

29.-

HE mittel

34.95

44.95

44.95

HE schwer

40.95.-

56.85

56.85

Diese Regelung gilt zum einen für kurzfristige Abwesenheiten (z.B. an Wochenenden), zum anderen auch für mittel- bis langfristige (z.B. infolge von Krankheit, Unfall, Spital- und Klinikaufenthalt sowie Mutterschaft). Angebrochene Tage erfahren keine Reduktion.

3.3 Inbegriffene Leistungen im stationären Angebot «Wohnen»

Grundsätzlich sollen sich die Bewohnenden entsprechend ihren Fähigkeiten am Alltag beteiligen und ihre Fähigkeiten im Rahmen der Förderung weiterentwickeln. Können Sie dies nicht oder nur teilweise erbringen, dann sind die nachfolgenden Leistungen als Teil des abgegoltenen Betreuungsaufwandes in der Kostenbeteiligung inbegriffen und werden nicht individuell verrechnet:

  • Unterkunft und Verpflegung inkl. Mittagessen in der Tagesstruktur
  • Betreuung und Begleitung
  • Pflege in leichten Krankheitsfällen
  • Anlässe und Veranstaltungen, die allen Bewohnenden offenstehen
  • Aktivitäten, Gruppenreisen und -fahrten
  • 24 Stunden Betreuung (Pikettdienst)
  • Telefon-, TV-, Radio- und Internetanschluss
  • Versicherungen: Hausrat

3.4 Individuell verrechnete Leistungen im stationären Angebot «Wohnen»

Folgende Leistungen sind nicht inbegriffen und werden individuell verrechnet:

Taschengeld monatlich nach Vereinbarung
Fahrkosten (Geschäftsauto) Fr. 1.00 / km
Fahrkosten (Privatauto) Fr. 0.70 / km
Begleitung durch Personal
(wenn therapeutisch erforderlich)
Fr. 20.00 / Std.
Kleidergeld, persönliche Auslagen etc.
(nach Absprache mit gesetzlichem Vertreter)
nach Aufwand
Ferien (obligatorisch) pro Jahr Fr. 500.00
Schlüsseldepot (wird bei Rückgabe zurückerstattet) Fr. 60.00
Endreinigung Zimmer Fr. 150.00
Überdurchschnittliche Abnützung oder Beschädigung von Einrichtungen gehen zusätzlich zu Lasten der Bewohnerin bzw. des Bewohners nach Aufwand

4. Kostenbeteiligung für erwachsene Personen mit Behinderungen: Angebot «Tagesstruktur ohne Lohn»

Die Kostenbeteiligung gilt nur für Personen, die ausserhalb eines stationären SEG- oder IVSE-Wohnangebots leben und in dieser Einrichtung eine Tagesstruktur ohne Lohn besuchen, wenn sie über Mittag Betreuung und/oder Verpflegung benötigen. Dies gilt auch für Personen, die in einem stationären Angebot in einem anderen Kanton wohnen.

Sie gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt und pro vereinbartem Beschäftigungstag, an dem üblicherweise ein Mittagessen bezogen wird.

In der Tagesstruktur beträgt die Kostenbeteiligung pro Tag:

  • 35.- für qualifizierte individuelle Betreuung über Mittag
  • 10.- für das Mittagessen

Die Kostenbeteiligung für die Tagesstruktur ist nicht geschuldet an Tagen, an denen die genannte Leistung ohne Verschulden der Person mit Behinderung (z.B. Krankheit, Unfall o.ä.) nicht in Anspruch genommen wird; dies kann für eine bestimmte Person oder ein Angebot auch immer der Fall sein. 

5. Todesfall

Die Rentenzahlungen erfolgen nach dem Todestag bis zum Ende des Monats, daher wird der ganze Monat in Rechnung gestellt und die Tage nach dem Todestag nachträglich als Ermässigung (siehe oben Kapitel Ermässigung bei Abwesenheiten) gutgeschrieben.

6. Schnuppertage

Für Schnuppertage wird keine Kostenbeteiligung verrechnet (gilt für Wohnen und Tagesstruktur).

7. Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich, jeweils bis am 15. des Folgemonats. Die Rechnung ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

* Die HE zur AHV mit Besitzstand kommt zur Anwendung, wenn die Person beim Erreichen des AHV-Alters bereits eine HE zur IV bezog.

 

 

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